On Thu, May 30, 2013 at 06:43:38AM +0200, Astrid Gruber wrote:
On 05/30/2013 02:40 AM, Christoph Schindler wrote:
Auch _konkludente Zustimmung_ (tatsächliches Praktizieren) genügt. [1]
Das ist dann m.E. kein Schweigen im rechtlichen Sinn, weil man ja
Ich bin ja kein Experte, also gesteh ich Dir gern zu, daß Du recht haben magst.
reagiert, also auf - wenn auch nonverbalem Weg - seinen Willen aeussert. Also wenn ich zahle dann hab ich sie akzeptiert, so wie wenn ich ein falsches Bestaetigungsschreiben bekomme und dann nicht, wie vereinbart, die Holzbretter liefere sondern den Elephanten (wie im falschen Bestaetigungsschreiben niedergeschrieben). Kann man aber spaeter immer noch sagen: ungerechtfertigte Bereicherung.
Mooooment! Es geht in keiner Weise um eine Schuld gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister. Die entsteht nicht erst mit der Rechnungslegung und ist sogar unabhängig davon, ob eine Rechnung ausgestellt wird, oder nicht (schon mal vom Würstelstandler eine Rechnung aufgedrängt bekommen?). Es geht allein um die Schuld der Umsatzsteuer bzw. das Recht, sich die Vorsteuer abzuziehen. Wenn ich Dir was verrechne, mir eine Rechnung ausdrucke, dir nicht geb und Du bezahlst ist das vollkommen rechtens, aber Du fallst halt um 20% um. Vor dem 1. 1.: Wenn ich Dir eine unsignierte Rechnung per Email zuschicke, Du sie ausdruckst und in Dir die Vorsteuer abziehst, begehst Du Steuerhinterziehung. Jetzt: wenn ich dir eine unsignierte Rechnung per Email schick und Du sagst nix dazu, dann gilt die vor dem Finanzamt. Wenn Du aber Einspruch erhebst, dann muß ich Dir eine Rechnung per Fax oder Post schicken oder die elektronische Rechnung signieren. Wenn das keine stillschweigende Zustimmung im rechtlichen Sinn ist, dann ist Recht noch dümmer als es eh schon ist. Zwei Fun Facts noch (die jetzt wiiiirklich nix mehr mit dem eigentlichen Thema zu tun haben): Wenn ich Dir eine Rechnung ausdruck und per Post schick und dann die selbe Rechnung (ohne "Kopie" drauf zu vermerken) per Email schick, könnte die USt. zweimal fällig werden. Wenn ein Installateur für die Stunde Arbeit immer €100,- nimmt, aber von einen Kunden ausnahmsweise nur €50,- dann müssen auf der Rechnung trotzdem €20,- USt. ausgewiesen werden. Ja, 50 + 20% = 70 .
Jedenfalls haetten wir immer noch die Schranke der Genehmigungsfaehigkeit (muss mir klar sein aus der Natur Deines Unternehmens dass Du das nicht brauchen _kannst_) und grundsaetzlich der Kausalitaet (gibt's ueberhaupt einen Grund fuer die Rechnung oder schick ich nur Zettel aus und schau wer zahlt).
Wie oben schon beschrieben: wenn ich betrügerisch Rechnungen ausschick, die ansonsten alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, muß ich die ausgewiesene USt. an das FA abführen - egal ob mir die Leute auf den Leim gehen oder nicht. (Modulo Einnahmen-/Ausgabenrechner vs. Bilanzierer natürlich). Wie auch immer... wenn ich mit dem "Stillschweigen" falsch lieg: super! Wenn ich richtig lieg, steht zu hoffen, daß das der Einzelfall bleibt. cheers!hop -- Q.E.Duh.