On Wed, May 29, 2013 at 10:23:46PM +0200, Astrid Gruber wrote:
(Noch ein Schmankerl gefaellig? In .de gilt Schweigen im Geschaeftsverkehr als Zustimmung! Naemlich dann, wenn man auf ein falsches Bestaetigungsschreiben zu einem Auftrag nicht richtigstellt. In Oesterreich (richtigerweise) gilt Schweigen nie als Willensaeusserung, schon gar nicht jedoch als Zustimmung zu irgendwas.)
Nur weil ich zufällig drüber bescheid weiß: "nie" ist hier nicht (mehr) zulässig. Seit 1. 1. 2013 müssen "elektronische Rechnungen" nicht mehr signiert werden, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Unter den verbleibenden Voraussetzungen für die Gültigkeit bleibt noch die Zustimmung durch den Rechnungsempfänger. Es steht zwar so nicht im BGBl (AbgÄG 2012), aber alle einschlägigen Erklärungen sind sich einig: Der Rechnungsempfänger muss der Zusendung auf elektronischem Weg zustimmen. Die AGB des Lieferanten sind zu beachten, wo die Übersendung auf elektronischem Weg bereits enthalten sein kann. Auch _konkludente Zustimmung_ (tatsächliches Praktizieren) genügt. [1] Ist das der erste Fall von sowas? hop [1] http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=453395&DstID=0 -- Q.E.Duh.