Re: [Metalab] Rechtliche Situation Wlan (E-Commerce Gesetz?)
On 08/02/2016 07:56 AM, Ewald Neuhofer wrote:
Hallo marius!
ich hab keine erfahrung mit netzwerken, bin auch kein admin oder sowas aber: wir haben im atelier mal an crack gehabt um einmal im jahr was aufzumachen. is in dem fall echt kein schmäh. dieses programm hat sich dann bei einem update von w7oder w8 auf windows 10 mit zuhause verbunden und uns verpfiffen. wir konnten das programm dann kaufen ( ist eine kolanzlösung, eigentlich ist es ein strafdelikt) und wurden nicht angezeigt, jetzt verwenden wir es missmutig :), sonst wär ja schad um die kohle. was ich eigentlich damit sagen will, wegen recht und nicht recht bzw. haftungen - wir wurden im zuge dessen darauf hingewiesen das der inhaber des netzwerkes für jeden haftet der sich in seinem netzwerk verbindet dh. wenn wer mit seinem rechner voll cracks bei dir in der feuerwehr arbeitet, ist die feuerwehr als inhaber des netzwerkes dafür haftbar, nicht der inhaber des rechners - außer man unterschreibt einen wisch in dem das ausgeschlossen wird. Uff, das schmeckt etwas schwer. Hat die gegenüberliegende Partei das irgendwie untermauert? Ich kann als Dienstanbieter doch nicht für Rechteverletzungen greifbar gemacht werden welche von anderen Personen auf deren Privateigentum (zu Hause?) durchgeführt werden nur weil sie sich mit mein Netzwerk verbinden?! (und natürlich auch nicht für die Daten bei alleiniger Durchleitung afaik., §13 ECG) den müsstest du dann aufsetzten und von den mitgliedern unterzeichnen lassen.
is nur a sideinfo, bin kein rechtsexperte, vielleicht hilfts ja wem.
Danke auf jeden Fall für deine Info! lg
lg
Am 02.08.2016 um 00:07 schrieb Marius Pfeffer:
Hallo!
Ich versuche gerade die Rechtliche Situation und Realisierungswege von Wlan Netzwerken im Rahmen von freiwilligen Feuerwehren etwas besser zu verstehen.
Konkret stehe ich gerade vor der Frage in wie weit eine Zugangsbeschränkung (ein Passwort/Netzwerk oder persönlicher Login z.B.?) und das anfertigen von logs zwingend und oder sinnvoll sind.
Auf welche Rechtslage stützt sich hierbei eigentlich das Metalab?
Gibt es hierbei auch Erfahrungen? (z.B. mit Abmahnungen/Unterlassungsklagen im Privatrecht oder Ermittlungen im öffentlichen Recht)
lg 0x3d
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Hi, Am Dienstag, 2. August 2016, 10:28:56 schrieb Marius Pfeffer:
was ich eigentlich damit sagen will, wegen recht und nicht recht bzw. wir wurden im zuge dessen darauf hingewiesen das der inhaber des netzwerkes für jeden haftet der sich in seinem netzwerk verbindet dh. wenn wer mit seinem rechner voll cracks bei dir in der feuerwehr arbeitet, ist die feuerwehr als inhaber des netzwerkes dafür haftbar, nicht der inhaber des rechners - außer man unterschreibt einen wisch in dem das ausgeschlossen wird.
Von welcher Stelle kommt diese Aussage? Die ist nach meinen bisherigen Informationen und Erfahrungen komplett falsch. Ziemlich gut ist dieser Artikel der Arge Daten: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=49722szz die WKO hat auch noch einen halbwegs brauchbaren Artikel dazu: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/sparte_iuc/Telekommunikations--u... Wenn ein Rechtsverstoß offensichtlich ist und nichts (zumutbares*) unternommen wird, um es zu verhinden, könnte es eine Mithaftung (quasi wegen Untätigkeit) geben, ansonsten nicht. Vorsichtig würde ich auf jeden Fall als Privatperson sein und meinen Anschluss nicht direkt als offenen Hotspot betreiben, weil es dann sehr schwerzu belegen wird, dass ein strafrechtlicher Verstoß von einer externen Person ist. Zum Thema Urherberrecht und Haftung: Störerhaftung gibt es im Gegensatz zu Deutschland (auch praktisch nur für private) in Österreich nicht, es ist Urheberrechtshaltern auch nicht erlaubt, die Anschlussinhaber bei einem ISP festzustellen. Wir haben bei Funkfeuer einen TOR exit node stehen, da kommen täglich mehrere (automatisierte) Mails von amerikanischen Anwaltsfirmen, die eine Einstellung nach amerikanischem Recht (DMCA) fordern. Wir behandeln das als Spam, mehr ist es auch nicht, da es in der europäischen Rechtssprechung kein entsprechendes Gesetz gibt. * ad zumutbares: Soll heißen, wenn die Person anonym in deinem Netz surft und es für dich nicht möglich ist die einzelne Person zu identifizieren oder das (für diese, heißt nicht generell) zu unterbinden, bist du ebenfalls nicht haftbar, weil du alles dir mögliche getan hast. Lg, Clemens
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